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BGH - Entscheidung vom 17.04.2015

VI ZR 167/13

Normen:
ZPO § 321a
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.04.2015 - Aktenzeichen VI ZR 167/13

DRsp Nr. 2015/9157

Absehen des Revisionsgerichts von einer Begründung des Beschlusses zum Entscheid über die Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 16. März 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Vorinstanz: LG Amberg, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 261/09
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1527/11