BGH, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen IX ZB 50/13
Abgrenzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung von deren ausdrücklicher Anregung
Tenor
Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Erklärung des weiteren Beteiligten zu 1 im Schriftsatz vom 20. Juli 2012 ist unmissverständlich. Er hat die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht beantragt, sondern ausdrücklich nur angeregt. Weder der Inhalt des Schriftsatzes vom 3. August 2012 noch sonstige, vom Senat bereits in der Beratung vom 18. Dezember 2014 umfassend gewürdigte Umstände geben Anlass, daran zu zweifeln. Der mit Schriftsatz vom 18. September 2012 ausdrücklich gestellte Antrag konnte die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. September 2012 nicht begründen. Entgegen der Ansicht der Anhörungsrüge handelt es sich nicht um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel, sondern um den verfahrenseinleitenden Antrag selbst (vgl. Zöller/Greger, ZPO , 30. Aufl., § 282 Rn. 2a; Musielak/Foerste, ZPO , 11. Aufl., § 282 Rn. 2).