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BVerfG - Entscheidung vom 03.09.2014

1 BvR 565/12

Normen:
SGB II § 7 Abs. 5

BVerfG, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 1 BvR 565/12

DRsp Nr. 2015/8383

Verfassungsmäßige Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 5 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Leistungsausschluss für Studierende nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ( SGB II ) in der Fassung bis 31. März 2011. Die Voraussetzungen für 'ihre Annahme zur Entscheidung liegen nicht vor; sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt '(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit die Verfassungsbeschwerde die Frage nach der Zulässigkeit von Grenzen der Studienförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aufwirft, genügt sie nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG . Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den ihm offen stehenden Rechtsweg zur Geltendmachung verfassungsrechtlicher Bedenken - etwa gegen die dort geregelten Altersgrenzen - beschritten zu haben. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und sich gegebenenfalls gegen deren Versagung gewehrt hat.

Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG . Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 58/11
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2069/11
Vorinstanz: SG Reutlingen, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3596/09