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BGH - Entscheidung vom 15.08.2014

AnwZ (Brfg) 51/12

Normen:
VwGO § 152a Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.08.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 51/12

DRsp Nr. 2014/15489

Zurückweisung der Anhörungsrüge bei Unzulässigkeit (hier: Gestattung der Führung einer Fachanwaltbezeichnung)

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 2 ;

Gründe

Der am 20. Juni 2014 eingegangene, als "Gegenvorstellung" bezeichnete Rechtsbehelf kann als Anhörungsrüge ausgelegt werden, weil der Kläger "Wiedereinsetzung in das Verfahren" beantragt. Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 152a Abs. 2 VwGO bestimmten Frist erhoben worden ist. Das Urteil ist dem Kläger am 20. Mai 2014 zugestellt worden.

Vorinstanz: AGH Berlin, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 2/11