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BGH - Entscheidung vom 29.04.2014

VI ZR 430/12

Normen:
ZPO § 321a
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen VI ZR 430/12

DRsp Nr. 2014/7944

Verpflichtung der Gerichte zur Kenntnisnahme des Vorbringens der Parteien i.R.e. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 24. März 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 15.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 53/00
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-26 U 15/07