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BGH - Entscheidung vom 25.09.2014

V ZB 198/13

BGH, Beschluss vom 25.09.2014 - Aktenzeichen V ZB 198/13

DRsp Nr. 2014/15514

Rechtsverletzung eines Betroffenen bzgl. Haftanordnung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 25. November 2013 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 5. September 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Krefeld auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Stresemann Schmidt-Räntsch Czub

Vorinstanz: AG Krefeld, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 XIV 105/13
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 130/13