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BGH - Entscheidung vom 17.06.2014

5 StR 246/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 246/14

DRsp Nr. 2014/10989

Kostentragung nach Rücknahme der Revision

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten K. und B. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Nach Rücknahme seiner Revision gegen das vorbezeichnete Urteil hat der Angeklagte F. die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 473 Abs. 1 ;

Gründe

Der Senat schließt aus, dass der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten K. auf dem geltend gemachten Rechtsfehler (strafschärfende Berücksichtigung des Nachtatverhaltens) beruht.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 16.01.2014