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BGH - Entscheidung vom 27.08.2014

5 StR 259/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen 5 StR 259/14

DRsp Nr. 2014/14614

Aufhebung eines Urteils wegen nicht nachvollziehbarer Beweiswürdigung bei einer Anstiftung zum Mord

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Januar 2014, soweit es sie betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord sowie wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) verurteilt. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ).

Die landgerichtliche Beweiswürdigung hält trotz erheblich auf die Schuld der Angeklagten hindeutender Beweisanzeichen rechtlicher Prüfung letztlich nicht stand. Dem Urteil lässt sich nicht im gebotenen Maße (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 1999 – 5 StR 252/99, StV 2000, 243 ) entnehmen, wie sich die Angeklagte, die sich ausweislich des Urteils auch in der Hauptverhandlung eingelassen hat, während des Verfahrens zu den Vorwürfen geäußert hat. Der Senat vermag aus diesem Grund die Beweiswürdigung nicht umfassend zu prüfen. Er folgt daher im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts und hebt das Urteil im angefochtenen Umfang auf.