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BGH - Entscheidung vom 24.06.2014

2 StR 120/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 2 StR 120/14

DRsp Nr. 2014/11579

Anrechnung einer in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 2014 wird mit der Maßgabe, dass die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Durch den Umstand, dass die Strafkammer den Härteausgleich im Hinblick auf die nicht einbeziehungsfähige Jugendstrafe im Wege der so genannten Vollstreckungslösung vorgenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bonn, vom 14.01.2014