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BVerfG - Entscheidung vom 26.09.2013

1 BvR 2554/13

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2
GG Art. 33 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 2554/13

DRsp Nr. 2013/22835

Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bzgl. Verletzung des Rechts auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt

Eine Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG und ist somit unzulässig, wenn in der Sache zunächst das Hauptsacheverfahren durchzuführen ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG rügt, weil die Arbeitsgerichte diesen in einem Verfahren gegen eine privatrechtlich organisierte, aber von Anstalten öffentlichen Rechts getragene Arbeitgeberin für nicht anwendbar erachteten, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG . Die Beschwerdeführerin ist insoweit gehalten, zunächst das Hauptsacheverfahren durchzuführen. Es ist angesichts der befristeten Besetzung der von der Beschwerdeführerin erstrebten Stelle ohne weitere Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens ein endgültiger Rechtsverlust durch eine rechtlich verbindliche, dauerhafte Besetzung der Stelle droht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 SaGa 848/13
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ga 4955/13