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BGH - Entscheidung vom 17.01.2013

2 StR 502/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 2 StR 502/12

DRsp Nr. 2013/3137

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22. Juli 2010 - 12 Ls 40/09 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einbezogen sind.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 27.04.2012