BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 2 StR 502/12
DRsp Nr. 2013/3137
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
1.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 22. Juli 2010 - 12 Ls 40/09 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe einbezogen sind.
2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Aachen, vom 27.04.2012
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