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BGH - Entscheidung vom 20.08.2013

3 StR 190/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 3 StR 190/13

DRsp Nr. 2013/19718

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Frage des Beweiswerts einer vom Angeklagten "autorisierten" und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommenen Verteidigererklärung verweist der Senat auf seine in NStZ 2007, 349 sowie in BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1 abgedruckten Entscheidungen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 15.01.2013