BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 176/13
DRsp Nr. 2013/19590
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zum Grundsatz der Spezialität verweist der Senat auf das durch den Generalbundesanwalt übersandte Schreiben des Internationaalen Rechtshulp Centrum (IRC) des Arrondissementsparket Amsterdam vom 15. Juli 2013 nebst seinen Anlagen.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 05.12.2012
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