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BGH - Entscheidung vom 14.05.2013

5 StR 147/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 5 StR 147/13

DRsp Nr. 2013/15044

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

[Gründe]

Die mit der Gesamtstrafe abgeurteilten Taten (Tatzeit ab Dezember 2007) sind nicht gesamtstraffähig mit den Strafen für vor früheren Verurteilungen vor 2005 begangene Taten, die den weiteren Senatsbeschlüssen gegen den Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tage - 5 StR 148/13 - und nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO (Aufhebung der Gesamtstrafe) vom 19. Februar 2013 - 5 StR 616/12 - zugrunde liegen.

Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 14.11.2012