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BGH - Entscheidung vom 10.04.2013

5 StR 567/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 5 StR 567/12

DRsp Nr. 2013/7569

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. April 2013 lag vor. Für ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung besteht kein Anlass (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16 ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 15.05.2012