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BGH - Entscheidung vom 22.10.2013

1 StR 524/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - Aktenzeichen 1 StR 524/13

DRsp Nr. 2013/22918

Verwerfen einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ungeachtet des vom Generalbundesanwalt zutreffend benannten Wertungsfehlers bei der Strafrahmenwahl hält der Senat die verhängte Strafe angesichts des heimtückenahen Tatbildes und der Tatsache, dass die vier minderjährigen Kinder das Verbluten ihrer Mutter miterleben mussten, jedenfalls für angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 18.04.2013