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BGH - Entscheidung vom 09.01.2013

VIII ZR 121/12

BGH, Urteil vom 09.01.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 121/12

DRsp Nr. 2013/4340

Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrags auf Grund eines Anerkenntnisses

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2012 aufgehoben und das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Juni 2011 geändert.

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, an den Kläger 40.690,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 Zug um Zug gegen Rückgewähr der in den beigefügten Auftragsbestätigungen vom 24. November 2008 bezeichneten Photovoltaikanlage sowie weitere 1.530,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der vorbezeichneten Photovoltaikanlage in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 9. Januar 2013

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 210/11
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-19 U 151/11