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BGH - Entscheidung vom 06.06.2013

IX ZR 75/12

Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen IX ZR 75/12

DRsp Nr. 2013/16378

Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei Ergehen des angegriffenen Beschlusses auf Anregung des Prozessbevollmächtigten

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Da der Beschluss vom 4. April 2013 bereits auf eine aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde (OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 405; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1865, 1866). Für eine Abänderung der Entscheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung.

Vorinstanz: LG Bremen, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 532/03
Vorinstanz: OLG Bremen, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 49/08