BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen IX ZR 75/12
DRsp Nr. 2013/16378
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei Ergehen des angegriffenen Beschlusses auf Anregung des Prozessbevollmächtigten
Tenor
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2013 wird verworfen.
Gründe
Da der Beschluss vom 4. April 2013 bereits auf eine aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG hergeleitete Anregung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ergangen ist, erweist sich seine Gegenvorstellung als unstatthafte Beschwerde (OLG Zweibrücken JurBüro 1979, 405; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1865, 1866). Für eine Abänderung der Entscheidung von Amts wegen besteht keine Veranlassung.
Vorinstanz: LG Bremen, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 532/03
Vorinstanz: OLG Bremen, vom 09.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 49/08
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