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BGH - Entscheidung vom 16.05.2013

1 StR 79/13

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 1 StR 79/13

DRsp Nr. 2013/19273

Rüge der Verletzung von § 261 StPO hinsichtlich der Beweiswürdigung i.R.e. Verurteilung wegen dreifachen versuchten Mordes

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 15. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreifachen versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, u.a. zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Die auf die Sachbeschwerde und verschiedene Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat bereits mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so dass es auf die weiteren Rügen nicht mehr ankommt.

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

In den Feststellungen hat die Schwurgerichtskammer aufgeführt: "Zum Sachverhalt hat der Angeklagte bis zuletzt keine Angaben gemacht" (UA S. 19).

Demgegenüber macht die Revision, bestätigt vom Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2012, unwidersprochen geltend, dass der Verteidiger an diesem Tag für den Angeklagten eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben hat, wobei sich der Angeklagte auf Nachfrage diese Erklärung ausdrücklich zu eigen gemacht hat.

In Überlegungen darüber, ob und wie es sich auf die Feststellungen ausgewirkt hätte, wenn diese - als Anlage zum Protokoll genommene - Erklärung, die sich vor allem auf die subjektive Tatseite, aber auch auf die Verhältnisse am Tatort bezieht, von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen worden wäre, tritt der Senat nicht ein, da ihm eine eigene Beweiswürdigung verwehrt ist.

Vorinstanz: LG Ulm, vom 15.10.2012