BGH, Beschluss vom 16.10.2013 - Aktenzeichen IV ZR 223/13
DRsp Nr. 2013/22250
Kostenentscheidung bei Beruhen der Klagerücknahme auf einen Vergleich
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die Klagerücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506 ).
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 396/10
Vorinstanz: KG Berlin, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 75/12
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