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BGH - Entscheidung vom 08.07.2013

5 StR 288/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 5 StR 288/13

DRsp Nr. 2013/18015

Feststellung uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Feststellung uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 25.01.2013