BGH, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 5 StR 288/13
DRsp Nr. 2013/18015
Feststellung uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 25. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Feststellung uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.
Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 25.01.2013
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