BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen IX ZR 127/12
Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Fehlen eines Zulassungsgrundes
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Mai 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 59.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).
Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für gegeben erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.