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BGH - Entscheidung vom 17.01.2013

XI ZR 512/11

BGH, Anerkenntnisurteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen XI ZR 512/11

DRsp Nr. 2013/2123

Aufhebung einer Urteils auf die Revision des Klägers

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2011 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.317,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 17.317,40 €.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1/10
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 76/10