BGH, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 5 AR (Vs) 43/13
DRsp Nr. 2013/20539
Anfechtbarkeit eines Beschlusses eines OLG bei fehlender Zulassung der Rechtsbeschwerde
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG ), wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR [Vs] 46/11 mwN).
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 11.06.2013
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