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BGH - Entscheidung vom 12.06.2013

1 StR 148/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 1 StR 148/13

DRsp Nr. 2013/15911

Änderung des Schuldspruchs auf Antrag des Generalbundesanwalts

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. August 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ), dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 14 tateinheitlichen Fällen, davon 13 in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zehn tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 58 tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend war der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift zutreffend benannten Gründen wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse innerhalb der jeweils als eine Tat ausgeurteilten Tatkomplexe eine mildere Strafe verhängt hätte.

Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 07.08.2012