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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 17.04.2012

2 S 1730/11

Normen:
BVO § 6a Abs. 1 Nr. 3 BVO § 6a Abs. 2 BPflV § 22 KHEntgG § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG § 17 Abs. 2 KHEntgG § 17 Abs. 4
BVO § 6 a Abs. 1 Nr. 3
KHEntgG § 17 Abs. 1 S. 3
BPflV § 22 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2012, 735

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2010 - 11 K 3588/09 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre stationäre Krankenhausunterbringung im [...]
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