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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 09.10.2012

11 S 1843/12

Normen:
AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5

Fundstellen:
DÖV 2013, 84
ZAR 2013, 160

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2012 - 11 K 2330/12 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der [...]
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