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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 19.12.2012

11 S 2303/12

Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1
AsylVfG § 67
AsylVfG § 34
EGRL 08/115 Art. 13
EGRL 08/115 Art. 11
EGRL 08/115 Art. 3
RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 4
RL 2008/115/EG Art. 13
AufenthG § 11 Abs. 1 S. 1, 2
AufenthG § 59

Fundstellen:
ZAR 2013, 6

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2012 - 5 K 3429/12 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der [...]
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