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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 13.02.2012

5 UF 407/11

Normen:
BGB § 242
BGB § 1789
BGB § 1835
BGB § 1915

Fundstellen:
FamRZ 2012, 1890

Auf die Beschwerde wird der an den Ergänzungspfleger zu zahlende Aufwendungsersatz auf 236,21 Euro festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse zur Last gelegt. Beschwerdewert: 236,21 Euro. [...]
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