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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 16.03.2012

4 UF 143/11

Normen:
BGB § 1585b
BGB § 1613
SGB VI § 106
VersAusglG § 20
VersAusglG § 27
VersAusglG § 39
VersAusglG § 40
VersAusglG § 41
VersAusglG § 53
BGB § 1585b
BGB § 1613
SGB VI § 106
VersAusglG § 20
VersAusglG § 27
VersAusglG § 39
VersAusglG § 40
VersAusglG § 41
VersAusglG § 53

Fundstellen:
FamRZ 2012, 1727

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag von 29.858,19 Euro für die Zeit vom 1.10.2009 bis zum [...]
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