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LSG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 06.02.2012

L 2 SF 503/11 E

Die Entschädigung des Antragstellers wird auf 1.035,44 € festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Honorargruppe M 3 für ein zur Feststellung des GdB nach [...]
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