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LSG Bayern - Entscheidung vom 04.01.2012

L 2 SF 281/11 B

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2011 insoweit abgeändert, als das Ordnungsgeld auf 200,00 EUR herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Der [...]
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