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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 30.04.2012

L 11 KR 1687/12 B

Normen:
GVG § 198
SGG § 172

Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die am 01.04.2012 beim Sozialgericht Ulm ( SG ) erhobene [...]
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