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EuGH - Entscheidung vom 08.11.2012

Rs. C-461/11

Normen:
AEUV Art. 45
Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 3 Abs. 1
AEUV Art. 267

Fundstellen:
EuZW 2013, 72
NZI 2012, 996
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Bewilligung einer Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes im betreffenden [...]
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