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BGH - Entscheidung vom 12.09.2012

4 StR 327/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 396 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 4 StR 327/12

DRsp Nr. 2012/19753

Zurückweisung der Anträge auf Zulassung als Nebenkläger im Revisionsverfahren

Tenor

1.

Die Anträge der angeblich durch Frau G. und Herrn Prof. (PY) H. vertretenen Personen auf Zulassung als Nebenkläger im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 21. Mai 2012 werden aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 8. August 2012 zurückgewiesen.

2.

Die von Frau G. und Herrn Prof. (PY) H. "im Auftrag und mit Vollmacht" der angeblich von ihnen vertretenen Personen eingelegten Revisionen gegen das vorbezeichnete Urteil werden aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 8. August 2012 als unzulässig verworfen.

3.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ; StPO § 396 Abs. 2 ;