Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.02.2012

VII ZA 15/11

Normen:
ZPO § 44 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen VII ZA 15/11

DRsp Nr. 2012/4077

Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter wegen lediglich pauschaler Behauptungen

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die als Anhörungsrüge aufzufassende sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22. Oktober 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2011 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 44 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, Rn. 2 [...]; vom 22. Oktober 2009 - I ZB 85/08, Rn. 3 [...]; BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3772; NJW-RR 2008, 72 , 73).

Ein offenbar grundloses, weil nur pauschales Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig (Zöller/Vollkommer, ZPO , 29. Aufl., § 45 Rn. 4; BVerwG, NJW 1997, 3327 f.). Ein solches liegt vor, wenn der Ablehnungsgrund nicht durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert worden ist; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG, aaO). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller macht zur Begründung des Ablehnungsgesuchs die Besorgnis der Befangenheit der namentlich genannten Richter, die den Beschluss vom 12. Oktober 2011 gefasst haben, geltend, weil diese mit Absicht und Vorsatz willkürlich gegen das Gebot der Gleichbehandlung und den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch des Grundgesetzes verstoßen hätten. Diese pauschale Behauptung ist ohne jede Tatsachensubstanz und daher von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit der genannten Richter aufzuzeigen. Damit ist eine weitere Prüfung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes weder nötig noch überhaupt möglich. In derartigen Fällen, in denen ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand entbehrlich ist, können die abgelehnten Richter die Entscheidung selbst treffen (BVerfG, NJW 2007, 3771 , 3772 f.). In diesen Fällen erübrigt sich auch die Abgabe einer dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO (Zöller/ Vollkommer, ZPO , 29. Aufl., § 44 Rn. 4).

II.

Die vom Antragsteller erhobene nicht statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Oktober 2011 ist zu seinen Gunsten als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO aufzufassen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 121 C 33281/07
Vorinstanz: OLG München, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AR 341/11