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BGH - Entscheidung vom 31.05.2012

3 StR 438/11

Normen:
StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 3 StR 438/11

DRsp Nr. 2012/13718

Wirksame Einführung von Telefonaten in die strafgerichtliche Hauptverhandlung

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Juli 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO den Inhalt von drei Telefonaten im Urteil verwertet, obwohl diese nicht Inbegriff der Hauptverhandlung geworden waren, bemerkt der Senat ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts: Die Revision trägt vor, die Telefonate seien weder im Selbstleseverfahren noch im Wege des Augenscheins (Anhören der Mitschnitte) in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Damit ist der behauptete Rechtsfehler nicht dargetan, denn der Vortrag lässt die Möglichkeit offen, dass der Inhalt der Telefonate durch Verlesen des TKÜ-Auswertungsvermerks in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Normenkette:

StPO § 261 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 15.07.2011