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BGH - Entscheidung vom 15.03.2012

III ZA 4/12

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen III ZA 4/12

DRsp Nr. 2012/6181

Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof; Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Januar 2012 (9 W 1/12), mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 28. November 2011 als unzulässig verworfen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 625/10
Vorinstanz: KG Berlin, vom 06.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 1/12