BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 3 StR 458/11
Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird die Adhäsionsentscheidung klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte hat dem Nebenkläger den diesem aus der Tat entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Nebenklägers nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 473 Rn. 10a).