Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 31.01.2012

3 StR 458/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 3 StR 458/11

DRsp Nr. 2012/3496

Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird die Adhäsionsentscheidung klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte hat dem Nebenkläger den diesem aus der Tat entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Nebenklägers nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 54. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 10.08.2011