BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 53/12
DRsp Nr. 2012/8113
Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 3. Januar 2012 wird aufgehoben (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 20.09.2011
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