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BGH - Entscheidung vom 02.05.2012

3 StR 88/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 3 StR 88/12

DRsp Nr. 2012/10002

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

1.

Dem Angeklagten G. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Oktober 2011 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 24. Januar 2012, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Revision des Angeklagten V. : Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass die Erkrankung, deretwegen das Arbeitsverhältnis des Angeklagten mit der Firma S. beendet wurde, einen bestimmenden Einfluss auf die Strafzumessung hatte oder bei der Prüfung der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB von Belang war. Eine Aufklärungsrüge mit dieser Zielrichtung ist nicht erhoben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 27.10.2011
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 24.01.2012