BGH, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 5 StR 134/12
DRsp Nr. 2012/8463
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Schreiben des Angeklagten vom 6. April 2012 hat vorgelegen, gibt jedoch keinen Anlass mit dem Revisionsverfahren innezuhalten.
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 16.11.2011
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