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BGH - Entscheidung vom 12.07.2012

2 StR 132/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - Aktenzeichen 2 StR 132/12

DRsp Nr. 2012/18804

Verwerfung einer Revision als unbegründet bzgl. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hiervon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Urteil weist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Soweit der Urteilstenor des landgerichtlichen Urteils ein offensichtliches Fassungsversehen enthielt, war er entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts richtig zu stellen.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 16.12.2011