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BGH - Entscheidung vom 12.01.2012

5 StR 530/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 5 StR 530/11

DRsp Nr. 2012/2099

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Die Nichtanordnung des § 64 StGB ist wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden.

Vorinstanz: LG Lübeck, vom 06.09.2011