BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 5 StR 530/11
DRsp Nr. 2012/2099
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 6. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Lübeck, vom 06.09.2011
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