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BGH - Entscheidung vom 06.06.2012

IX ZB 25/12

Normen:
ZPO § 44

BGH, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen IX ZB 25/12

DRsp Nr. 2012/13732

Notwendigkeit des Stellens eines Ablehnungsgesuchs einschließlich Begründung (§ 44 ZPO ) im anhängigen Verfahren

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 44 ;

Gründe

Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben der Klägerin vom 12. April 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere war der Vorsitzende Richter am Landgericht S. nicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO daran gehindert, an der angefochtenen Entscheidung mitzuwirken.

Das Ablehnungsgesuch vom 30. September 2011 war lediglich zu einem unter gleichem Rubrum geführten Beschwerdeverfahren gestellt worden. Das nämliche Berufungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal anhängig. Das Tätigkeitsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO tritt jedoch nur ein, wenn das Gesuch einschließlich Begründung (§ 44 ZPO ) im anhängigen Verfahren gestellt wird (BayObLG RPfleger 1980, 193; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl.; § 47 Rn. 2; Musielak/Heinrich, ZPO , 8. Aufl., § 47 Rn. 2; Wieczorek/Schütze/ Niemann, ZPO , 3. Aufl., § 47 Rn. 1).

Das Ablehnungsgesuch vom 29. Dezember 2011 wurde demgegenüber erst nach Beendigung der Instanz gestellt. Es kann deshalb hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung keine Wirkung entfalten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - III ZR 45/00, NJW 2001, 1502 , 1503).

Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Vorinstanz: AG Nürnberg, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 C 3848/08
Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 23.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 8804/11