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BGH - Entscheidung vom 16.04.2012

AnwZ (Brfg) 32/11

BGH, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 32/11

DRsp Nr. 2012/9030

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache i.R. eines Verfahrens zum Entzug der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2011 ist gegenstandslos.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2010 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Klage des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und zur Begründung ausgeführt, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sei nach dem Sach- und Streitstand am Schluss der mündlichen Verhandlung richtig, werde sich im Ergebnis aber als unrichtig erweisen, weil er, der Kläger, die Vermutung des Vermögensverfalls im Berufungsrechtszug durch neuen Tatsachenvortrag widerlegen werde. Am 16. Dezember 2012 hat die Beklagte den Widerrufsbescheid "aus formalen Gründen" aufgehoben. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

II.

Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen und entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 173 Satz 1 VwGO , § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 161 Abs. 2 VwGO hat der Senat nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen.

Der Senat unterstellt, dass der Kläger nach seinem im Zulassungsantrag angekündigten neuen Sachvortrag die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO ), bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 ) widerlegen kann, was nach der Erledigung der Hauptsache nicht mehr im Einzelnen nachvollzogen werden muss. Dann ist es allein dem Kläger anzulasten, dass es überhaupt zu einem Widerrufsbescheid, zum Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und zu dem klagabweisenden Urteil erster Instanz gekommen ist. Der Kläger wäre gemäß § 32 Satz 1 BRAO , § 26 Abs. 2 VwVfG schon im Widerrufsverfahren gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel mitzuteilen. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof setzten sich diese Mitwirkungsobliegenheiten fort. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden (§ 155 Abs. 4 VwGO ; vgl. auch § 156 VwGO ).

III.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO .

Vorinstanz: AGH Nordrhein-Westfalen, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 77/10