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BGH - Entscheidung vom 26.09.2012

5 StR 436/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 5 StR 436/12

DRsp Nr. 2012/21384

Handeln als Mittäter bzw. als Gehilfe in Bezug auf das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bei geleisteten Chauffeurdienst

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. April 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist,

b)

im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat vermag sich der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen, dass der im Fall 5 vom Angeklagten geleistete Chauffeurdienst allein noch nicht ausreicht, um in Bezug auf das unerlaubte Handeltreiben ein Handeln als Mittäter und nicht lediglich als Gehilfe zu belegen. Dieser Fehler führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Aufhebung des Schuldspruchs insoweit. Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, können die zugrunde liegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen sind, soweit sie den bisherigen Feststellungen nicht zuwiderlaufen, zulässig.

Die Teilaufhebung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs zur Folge, einschließlich der auf die - im neuen Durchgang nicht sicheren - Verhängung von Jugendstrafe bezogenen Kompensationsentscheidung.

Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 11.04.2012