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BGH - Entscheidung vom 19.06.2012

5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08)

Normen:
RVG § 42 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08)

DRsp Nr. 2012/14953

Festsetzung einer Pauschgebühr für einen Wahlverteidiger aufgrund der Schwierigkeit eines Verfahrens

Tenor

Dem Wahlverteidiger der Verurteilten L. steht für dessen Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 2.200 € zu.

Normenkette:

RVG § 42 Abs. 1 ;

Gründe

Der Wahlverteidiger hat die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. November 2007 begründet sowie am 24. Juni und 9. Juli 2009 an der Revisionshauptverhandlung teilgenommen.

Gemäß § 42 Abs. 1 RVG war eine Pauschgebühr für die Tätigkeit im Revisionsverfahren festzustellen, welche aufgrund der Schwierigkeit des Verfahrens in Höhe von 2.200 € festzusetzen war.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 23.11.2007