BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 380/10
DRsp Nr. 2012/6466
Bezugnahme in der Begründung wegen übereinstimmender Sachlage und Rechtslage auf einen anderen Beschluss
Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 29. November 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
[Gründe]
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat nimmt wegen übereinstimmender Sach- und Rechtslage auf den Beschluss vom 13. April 2011 - 5 StR 406/09 Bezug.
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