Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.03.2012

5 StR 380/10

BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 5 StR 380/10

DRsp Nr. 2012/6466

Bezugnahme in der Begründung wegen übereinstimmender Sachlage und Rechtslage auf einen anderen Beschluss

Tenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 29. November 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

[Gründe]

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat nimmt wegen übereinstimmender Sach- und Rechtslage auf den Beschluss vom 13. April 2011 - 5 StR 406/09 Bezug.