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BGH - Entscheidung vom 11.07.2012

EnVR 13/11

Normen:
EnWG § 90 S. 1
GKG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen EnVR 13/11

DRsp Nr. 2012/15394

Bestimmung des Streitwerts eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung

Tenor

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.891.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 90 S. 1; GKG § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG . Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben.

Der Streitwert beträgt 7.891.000 €. Für eine Herabsetzung auf 50.000 € besteht entgegen der Auffassung der Betroffenen kein Anlass. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. April 2009 - EnVR 6/08, RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar und vom 30. März 2011 - EnVR 51/10, [...], Rn. 2), d.h. hier in Bezug auf die Bestimmung des Ausgangsniveaus, den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor und den pauschalierten Investitionszuschlag.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 204/09